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Allgemeine Geschäftsbedingungen der H. + R. Bellersheim GmbH (AGB)

§ 1 – Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen – auch für spätere Lieferungen und Leistungen aufgrund weiterer Verträge – ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
    Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; ebenso sind Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt wurden.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Proben- und Analysedaten sind mittlere Werte und gelten lediglich als Hinweis, es sei denn, dass wir bestimmte Eigenschaften durch schriftliche Erklärung garantieren.

§ 2 – Preise

  1. Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren, am Versandtage für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte, gültigen Preise. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird.
  2. Sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet sein oder werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Einführung/ Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung steht uns weiterhin zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände (z.B. Minderbeladung-, Eiszuschläge) Mehrkosten für die Versorgung der Auslieferungsstelle oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen.
  3. Die vorstehende Bestimmung (§ 2 Absatz 2) findet keine Anwendung auf Verträge, die nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes gehören, es sei denn, es handelt sich um Dauerschuldverhältnisse oder unsere Leistung soll später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden.
  4. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung
    der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen.

§ 3 – Widerrufsrecht

  1. Beim Heizölkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen. Für gewerbliche Kunden ist ein Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 4 – Lieferung

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur bei schriftlicher Zusage; eine Haftung setzt unser Verschulden voraus. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und - termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt.
  2. Versandweg und Transportmittel sind mangels schriftlicher Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind zur Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel und seiner Lagerbehälter auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen nicht verpflichtet, haften daher nur, als uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Lieferung „frei Lkw/Tankwagen“ hat zur Voraussetzung, dass die Abladestelle auf einen für Lkw/Tankwagen gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Der Käufer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Anfahrwege vorschreibt und/oder die Abladestelle schlecht oder nicht befahrbar ist. Das Abladen muss unverzüglich nach Anfuhr erfolgen können; Wartezeiten werden berechnet.
  3. Bei Abholungen – gleich ob in eigenen oder gechartertem Tankfahrzeug – haften wir nicht, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn die Transportmittel einschließlich ihrer Ausrüstung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; der Abholer ist für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts selbst verantwortlich. 
  4. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.

§ 5 – Zahlung

  1. Soweit schriftlich keine abweichenden Zahlungsfristen vereinbart wurden, hat die Zahlung sofort nach Rechnungserteilung netto Kasse ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden 5 Prozentpunkte über Basiszins gegenüber dem Verbraucher, 8 Prozentpunkte über Basiszins, wenn der Vertragspartner als Unternehmer tätig ist, berechnet. Ein höherer Zinsschaden kann bei Nachweis in Rechnung gestellt werden. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer schriftlichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Verwenders.
  2. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers sind wir berechtigt, weitere (Teil-) Lieferungen oder (Teil-) Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach unserer Wahl angemessene Sicherheit zu erbringen.
  3. Eine Aufrechnung darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erfolgen.

§ 6 – Sachmängelhaftung

  1. Nach Eingang der von uns gelieferten Ware hat der Käufer, soweit zumutbar, eine unverzügliche Überprüfung auf Mängel zur Beschaffenheit und Einsatzzweck hin vorzunehmen. Beanstandungen können nur Berücksichtigung finden, wenn sie uns unverzüglich schriftlich, ggf. unter Beifügung von Belegen, mitgeteilt werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen oder uns auf Wunsch die Möglichkeit der Entnahme einer Probe einzuräumen.
  2. Liegt ein Mangel des Kaufgegenstandes vor und ist der Käufer als Unternehmer der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.
  3. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollten wir nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus von uns zu vertretenden Gründen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (zu mindern) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
  4. Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen ; dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt haben oder falls uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Er füllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung ausgelöst hat. Im Falle der Haftung ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschaden gehaftet wird.
  5. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache beim Unternehmer; beim Verbraucher in zwei Jahren. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
  2. Der Käufer als Unternehmer ist befugt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. In diesem Falle tritt der Käufer schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
  3. Zugriffe auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich per Fax, per Einschreibebrief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes, die Rücknahme der Ware bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich erklärt ist.
  4. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; die Freigabe der Sicherheiten obliegt dabei unserer Entscheidung.

§ 8 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Leistungsort ist der Versandort (Werk oder Lagerort); Erfüllungsort für die Zahlung Neitersen.
  2. Gerichtsstand ist Altenkirchen oder je nach Gegenstandswert Koblenz, sofern der Käufer auch Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
  3. Für alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Für den Fall einer Heizölbewirtschaftung wird es empfohlen die Rechnung als Bezugsquellennachweis vier Jahre aufzubewahren.